Außergerichtliche Streitbeilegung
Beratung
Oft möchte eine Seite nur „kurz mündlich“ von einem Sachverständigen wissen, ob etwas „normal“ ist oder ob es sich bei einer vorliegenden Beanstandung tatsächlich um einen Mangel handelt. Die Sachverständigen der faktum.FußbodenInstitute bieten Ihnen eine fachlich kompetente Beratung zu allen Fragen und Problemen im Fußbodenbau, auch zu den „kleinen Fragen“ deren schnelle und einfache Beantwortung Sicherheit für die Entscheidung Ihres weiteren Vorgehens schafft.
Die Beratung zu technischen oder rechtlichen Fragen wird gleichermaßen von privaten und gewerblichen Auftraggebern, Architekten und Planern sowie öffentlichen Bauämtern seit Jahren in Anspruch genommen.
Mediation/Schlichtung
Für eine außergerichtliche Einigung streitender Parteien bieten Ihnen die Sachverständigen der faktum.FußbodenInstitute den notwendigen gutachterlichen Sachverstand in der Rolle eines Mediators oder Schlichters an.
„Die Begriffe Mediation/Schlichtung werden weitgehend gleichgesetzt. Beide Verfahrensarten hängen von der Kooperationsbereitschaft der Parteien ab. Sie sind freiwillig und unverbindlich. Bei einem Scheitern steht der Weg zu einem staatlichen oder Schiedsgericht offen.
Die Parteien müssen sich einbringen und Einfluss auf den Gang des Verfahrens nehmen. Sie werden aktiv an der Konfliktlösung beteiligt. Fachleute sehen den Unterschied in Folgendem:
Bei der Schlichtung ziehen die streitenden Parteien einen unparteiischen Dritten hinzu, der keine abschließende Entscheidungsgewalt hat, aber einen unverbindlichen Einigungsvorschlag treffen soll.
Auch in der Mediation hat der Mediator keine Entscheidungsgewalt. Die Parteien handeln eigenverantwortlich und das Verfahren kann nur durch eine freiwillige einvernehmliche Lösung der Parteien erfolgreich beendet werden.
Schlichtung ist vertraulich. Sie findet, im Gegensatz zum Verfahren vor staatlichen Gerichten unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt. Verläuft sie erfolgreich, kann sie erhebliche Zeit und Kosten ersparen.
Schlichtung/Mediation orientiert sich an der Interessenlage beider Parteien. Die rechtliche Würdigung des Falles steht nicht im Vordergrund. Allerdings sollte der Schlichter / Mediator die rechtliche Situation stets im Auge behalten. Für den Bausachverständigen ergibt sich das Problem, dass er mit dem Rechtsberatungsgesetz in Konflikt geraten kann.
Dies gilt besonders, wenn bei dem Konflikt rechtliche Fragen und nicht eine technische Problemstellung im Vordergrund stehen, was oftmals im Vorhinein nicht abzusehen ist. Es bieten sich zwei Lösungsmöglichkeiten: Die Parteien sind entweder beide anwaltlich vertreten oder der Sachverständige als Schlichter/Mediator arbeitet im Team mit einem Rechtsanwalt.“ (Quelle: Auszug aus der Kurzfassung zu einem Vortrag von J. Weithaas anlässlich der 30. Aachener Bausachverständigentage 2004)
Privatgutachten
Durch Erstellung eines Privatgutachtens können Streitfälle frühzeitig beurteilt werden. Im engen Dialog mit Rechtsbeiständen können die Sachverständigen bei einer Empfehlung zum Sinn und Nutzen einer gerichtlichen Auseinandersetzung mitwirken.
„Auftraggeber ist meist eine Partei. Der Gutachter gibt durch seine Tätigkeit eine Entscheidungshilfe, ob es überhaupt zweckmäßig ist, einen Rechtsstreit zu beginnen. Mit seiner Unterstützung werden im Vorfeld einer gerichtlichen Auseinandersetzung Verantwortlichkeiten geklärt und z. B. unnütze gerichtliche Auseinandersetzungen mit dem falschen Beklagten vermieden oder eine außergerichtliche Einigung vorbereitet.
Der Nutzen für den Auftraggeber ist allerdings begrenzt: Kommt es doch zu einer gerichtliche Auseinandersetzung, dient das Privatgutachten nicht als Beweismittel im Sinne der Zivilprozessordnung (ZPO). Es wird in der Regel ein weiterer Sachverständiger durch das Gericht beauftragt. Die Kosten des Privatgutachtens werden auch im Falle des Obsiegens nur unter sehr engen Voraussetzungen erstattet.“ (Quelle: Auszug aus der Kurzfassung zu einem Vortrag von J. Weithaas anlässlich der 30. Aachener Bausachverständigentage 2004)
Schiedsgutachten
Schiedsgutachten sind ein weiteres Leistungsangebot der faktum.FußbodenInstitute um eine Einigung zwischen streitenden Parteien ohne Gerichtsverfahren herbeizuführen.
„Die Parteien vereinbaren, dass ein Gutachten zwischen ihnen streitige Fragen mit verbindlicher Wirkung klären soll. Gegenstand des Schiedsgutachtens kann alles sein, was sich durch Sachverständige beurteilen lässt. Die Vereinbarung kann vorsorglich für den Fall künftiger Streitigkeiten, aber auch nach einem bereits eingetretenen Streit getroffen werden.
Ziel des Schiedsgutachtens ist es regelmäßig, eine gerichtliche Auseinandersetzung zu vermeiden, in der auch der Richter letztlich auf das fachliche Urteil des Sachverständigen angewiesen wäre.
Das Schiedsgutachten ist keine Schlichtung im engeren Sinne, sondern eine Form der außergerichtlichen Streiterledigung. Es ist nicht Aufgabe des Sachverständigen, auf eine gütliche Einigung der Parteien hinzuwirken. Er darf dies nur tun, wenn beide Parteien Einigungsbereitschaft signalisieren.
Rechtsgrundlagen sind die Schiedsgutachtenabrede zwischen den Parteien und der Schiedsgutachtervertrag der Parteien mit dem Sachverständigen. Die Regelungen der §§ 317 bis 319 BGB sind anwendbar. Das Schiedsgutachten ist für beide Parteien verbindlich, es sei denn es ist offenbar unbillig oder unrichtig. Das heißt, die richterliche Kontrolle ist stark eingeschränkt.
Es fordert daher vom Sachverständigen ein hohes Maß an Gewissenhaftigkeit und Verantwortung. Wegen der weit gehenden Konsequenzen unterliegt die Schiedsgutachtenabrede der Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Danach sind Bestimmungen in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam, wenn sie den Vertragspartner des Verwenders unangemessen benachteiligen.“ (Quelle: Auszug aus der Kurzfassung zu einem Vortrag von J. Weithaas anlässlich der 30. Aachener Bausachverständigentage 2004)
Schiedsgerichtsverfahren
Bei einem Schiedsgerichtsverfahren trifft ein vorher durch die Parteien festgelegtes Schiedsgericht als einzige Instanz eine endgültige und vollstreckbare Entscheidung. In den meisten Fällen kann das Verfahren den Interessen der Parteien schneller und kostengünstiger gerecht werden und nebenbei zur Entlastung der Justiz beitragen.
Eine Schiedsgerichtsbarkeit bedeutet die endgültige Beilegung von Meinungsverschiedenheiten und Streitigkeiten unter Ausschluss der ordentlichen Gerichte. Sie ist anerkannte Rechtsprechung und steht gleichberechtigt neben der staatlichen Gerichtsbarkeit. Vorteile gegenüber dem Gerichtsverfahren ergeben sich dadurch, dass die frei gewählten Schiedsrichter entsprechende Sachkunde mitbringen sowie das Vertrauen beider Parteien genießen.
Das Verfahren findet unter Ausschluss der Öffentlichkeit statt und ist wesentlich flexibler als ein normales Gerichtsverfahren. Da die Vielzahl der Instanzen weg fällt, ist es kostengünstiger und kann schneller abgewickelt werden. Zu beachten ist, dass eine einmal festgelegte Schiedsgerichtsvereinbarung bindend ist und nur gemeinsam rückgängig gemacht werden kann.
Im Allgemeinen sieht die Schiedsgerichtsordnung eine Besetzung des Schiedsgerichts mit drei Personen vor, soweit die Parteien nichts anderes bestimmen. Jede Partei benennt einen Schiedsrichter. Beide Schiedsrichter wählen sodann einen Vorsitzenden oder Obmann des Schiedsgerichts. Die Parteien können aber auch eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter vereinbaren.
Durch das bundesweite Netzwerk von faktum.FußbodenInstitute können Schiedsgerichtsverfahren durch die Sachverständigen mit allen notwendigen Beteiligten durchgeführt werden.